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Lizenzbedingungen

Stand: 20.12.2019

§1) Diese Lizenzbedingungen stellen einen zwischen dem Nutzer - nachfolgend Lizenznehmer - und NETZdinge.de, René Kaltschmidt, Schillerstraße 64, 03046 Cottbus - nachfolgend Lizenzgeber  - rechtsgültig geschlossenen Vertrag über die durch den Lizenzgeber zur Nutzung überlassene Software dar. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist mit dem Zeitpunkt der Installation der Software durch den Lizenznehmer bestimmt.

§2) Dieser Vertrag schließt alle durch den Lizenzgeber mit einem Installationspaket oder später in Form von Aktualisierungen ausgelieferten Dateien ein, es sei denn, für Aktualisierungen gelten gesonderte Lizenzbedingungen. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen zur Erweiterung des Funktionsumfangs oder zur Anpassung an eine andere, als die zum Kaufzeitpunkt aktuellste, Version der Software "JTL Shop 3" oder "JTL Shop 4" oder "JTL Shop 5" besteht ausdrücklich nicht.

§2a) Sofern innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss Updates verfügbar sind, können Sie diese kostenlos erhalten. Vor Ablauf oder innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss können Sie für jeweils weitere 12 Monate (oder mehr, sofern angeboten) ein neues Anrecht auf eventuelle Updates in Form einer Subscription mit je 12 Monate 50% Nachlass auf den jeweils aktuellen vollen Versionspreis erwerben. Das Datum des Beginns der neuen Subscription ist stets das Ablaufdatum der abgelaufenen Subscription. Nach Ablauf von 12 Monaten nach Ablauf einer Subscription kann keine neue Subscription zum ermäßigten Preis mehr erworben werden, es muss der volle aktuelle Versionspreis erneut geleistet werden. Das Datum des Ablaufs der Subscription können Sie in den Plugineinstellungen im Reiter "Lizenz" bzw. "Status" entnehmen. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich rechtzeitig eine Subscription zu erwerben UND eventuelle Updates vor Ablauf dieses Datums aktiv durchzuführen. Nach Ablauf dieses Datums verfällt das Anrecht auf eventuelle Updates, auch wenn diese bereits vor Ablauf dieses Datums veröffentlicht wurden. Ein Anspruch auf Aktualisierung und Weiterentwicklung der Software entsteht durch Erwerb einer Subscription für den Lizenznehmer jedoch nicht.

Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer ausdrücklich darauf hin, dass die Software nur betrieben werden kann, wenn ihr zur Laufzeit ein Zugriff über das Internet auf die Server des Lizenzgebers zum Zweck der Gültigkeitsprüfung der Lizenz ermöglicht wird und insoweit eine Internetverbindung zum Betrieb der Software erforderlich ist. Im Rahmen dieser regelmäßigen Gültigkeitsprüfung werden folgende Daten die Server des Lizenzgebers übertragen:

  • Domain auf der zum Zeitpunkt der Gültigkeitsprüfung die Software installiert ist
  • eindeutige Software-Kennzeichnung (Plugin-ID)
  • Software-Version
  • Lizenzschlüssel 

Sollte zum Zeitpunkt der Gültigkeitsprüfung ein Versionsstand der Software eingesetzt werden, für den keine gültige Subskription vorliegt, so deaktiviert sich die Software automatisch. Eine erneute Aktivierung und Weiternutzung der Software ist dann nur möglich, wenn eine neue Subskription erworben wird.

§3) Die Software bedingt eine jeweils aktuellste (es sei denn in der Softwarebeschreibung auf www.NETZdinge.de ist etwas anderes angegeben), funktionsfähige und lizensierte Version der Software "JTL Shop 3" oder "JTL Shop 4" oder "JTL Shop 5", die nicht Umfang dieser Software ist und für die gesonderte Lizenzbedingungen der JTL Software GmbH gelten. Diese können unter  www.jtl-software.de eingesehen werden. Der Lizenzgeber ist nicht Urheber oder Eigentümer der Software "JTL Shop 3" oder "JTL Shop 4" oder "JTL Shop 5".

§4) Weitere Voraussetzungen zur Nutzung der Software sowie deren Funktionen sind auf www.NETZdinge.de auch ohne Lizenzerwerb einsehbar.

§5) Mit Lizenzerwerb erhält der Lizenznehmer das zeitlich unbeschränkte, einfache, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software. Davon unberührt sind für den Einzelfall ausdrücklich und schriftlich niedergelegte andere Regelungen. Die Lizenz beschränkt sich auf die Nutzung innerhalb genau einer "JTL Shop 3" oder "JTL Shop 4" oder "JTL Shop 5" - Installation und für genau eine, beim Lizenzerwerb anzugebene, Domain oder Subdomain.

§6) Zum Ausdruck der durch den Lizenznehmer erworbenen Lizenz wird diesem durch den Lizenzgeber ein Lizenzschlüssel überlassen. Dieser Lizenzschlüssel ist Vorraussetzung für den Betrieb innerhalb einer "JTL Shop 3" oder "JTL Shop 4" oder "JTL Shop 5" - Installation. Er ist verbunden mit der durch den Lizenznehmer beim Lizenzerwerb mitgeteilten Domain oder Subdomain und nicht übertragbar. Ein Anspruch auf Wechsel der mit der Lizenz verbundenen Domain oder Subdomain und der damit verbundenen Abgabe eines neuen Lizenzschlüssels besteht nach dem Lizenzerwerb nicht.

§7) Ohne schriftliche Genehmigung durch den Lizenzgeber ist jegliche Veränderung, Wiederveröffentlichung, Vermietung oder Verkauf der Software oder Teile dieser ausdrücklich untersagt.

§8) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Software nur im Rahmen dieser Lizenzbedingungen eingesetzt wird. Für Schäden wegen Nichteinhaltung dieser Lizenzbedingungen haftet der Lizenznehmer und stellt den Lizenzgeber von jeglicher Haftung frei.

§9) Zur Geltendmachung von Mängelansprüchen hat der Lizenznehmer die bei Kaufleuten gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachzuweisen. Die Mängelanzeige innerhalb zwei Wochen nach Übernahme der Software (Übermittlung des Linzenzschlüssels) gilt als Nachweis. Zeigt sich später ein Mangel, der bei Übername der Software nicht erkannt werden konnte, so ist der Lizenzgeber hierüber unverzüglich zu informieren. Als unverzüglich gilt die Mitteilung des Lizenznehmers, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Lizenznehmer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Mitteilung genügt. Versäumt der Lizenznehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung durch den Lizenzgeber für den nicht angezeigten offensichtlichen Mangel ausgeschlossen.

Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware völlig fehlerfrei herzustellen. Insbesondere nicht, wenn, wie bei Funktionserweiterungen eines vorhanden Systems, Abhängigkeiten zu diesem vorhandenen System bestehen.

Tritt ein Funktionsfehler (Mangel) auf, so ist dieser in einer schriftlichen Fehlerbeschreibung mitzuteilen und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Fehlers möglich ist (z.B. durch Übermittlung der Fehlermeldungen als Screenshot) sowie ein Bedienungsfehler des Anwenders ausgeschlossen werden kann.

Der Rücktritt vom Kauf wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen, sofern die Kernfunktion der Software erfüllt wird.

Der Lizenzgeber wird einen Mangel innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Mängelanzeige beheben, indem der Lizenzgeber nach eigener Wahl Ersatz liefert, den Mangel beseitigt oder eine bezüglich der Funktionalitäten gleichwertige Lösung anbietet. Im Rahmen dieser Nacherfüllung wird dem Lizenznehmer die um den Mangel bereinigte Software bzw. ein Patch oder Update zur Verfügung gestellt. Dies kann als Download, per E-Mail oder Installation auf em Server des Lizenznehmers erfolgen.

Wenn der Mangel in der Systemumgebung des Lizenzgebers nicht nachgestellt und analysiert werden kann, hat der Lizenznehmer nach vorheriger Absprache dem Lizenzgeber Zugriff auf das eigene System im für die Analyse notwendigen Umfang bereit zu stellen. Eine Analyse oder Beseitigung des Mangels vor Ort beim Lizenznehmer findet nicht statt.

Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, so kann der Lizenznehmer nach vergeblichem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist von nicht weniger als zwei Wochen entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der Vergütung verlangen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Mangel unerheblich ist. Diese beschriebenen Rechte stehen dem Lizenznehmer auch dann zu, wenn der Lizenzgeber eine Ersatzlieferung, Mangelbeseitigung oder Lieferung einer alternativen Lösung verweigert oder wenn dem Lizenznehmer die Ersatzlieferung, Mangelbeseitigung oder alternative Lösung unzumutbar sind.

Stellt sich heraus, dass ein vom Lizenznehmer gerügter Fehler nicht auf einen vom Lizenzgeber zu vertretenden Sach- oder Rechtsmangel der Software zurückzuführen ist, sind dem Lizenzgeber die hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Lizenznehmer zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer die unberechtigte Rüge nicht zu vertreten hat, insbesondere der Lizenznehmer nicht erkennen konnte, dass der gerügte Fehler nicht vom Lizenzgeber zu vertreten ist. Ein Verschulden etwaiger vom Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Installation und/oder dem Betrieb der Software beauftragter Dritter muss sich der Lizenznehmer wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

§10) Der Lizenzgeber haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden und nur soweit es gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dabei ist die Haftung für direkte oder indirekte Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aufgrund Betriebsunterbrechung ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die durch Nutzung der Software entstehen, insbesondere nicht in vom Auslieferungszustand abweichenden "JTL Shop 3" oder "JTL Shop 4" oder "JTL Shop 5" - Installationen.